Allgemeine Geschäftsbedingungen BUERO EINS 11, Christina Geis
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen BUERO EINS11 und dem Auftraggeber
geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, BUERO EINS11 hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen BUERO EINS11 und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1. Der BUERO EINS11 erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des
in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften
des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2. Sämtliche Arbeiten von BUERO EINS11, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag
gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen
Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so
insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3. Ohne Zustimmung von BUERO EINS11 dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der
Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder
Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.
2.4. Die Werke von BUERO EINS11 dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten
Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der
vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
2.5. BUERO EINS11 räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen
Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, BUERO EINS11 und der
Auftraggeber treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst
mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von
BUERO EINS11.
2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist BUERO EINS11 bei der Vervielfältigung,
Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe
und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf
Urheberbenennung kann BUERO EINS11 zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine
Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür
angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von BUERO EINS11 unberührt, bei einer
konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen oder anderen
Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht,
es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BUERO EINS11 nicht berechtigt, in Bezug
auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von BUERO EINS11 formale Schutzrechte wie z.B.
Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
2.10. BUERO EINS11 bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon,
Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen
Internetpräsenz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auftraggeber hinzuweisen.
3. Honorare; Fälligkeit
3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und BUERO EINS11 nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet
sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des BDG – Berufsverband der Deutschen
Kommunikationsdesigner e.V., Warschauer Straße 59a, 10243 Berlin.
3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
schriftlich vereinbart ist.
3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes
in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu
zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über
einen längeren Zeitraum, so kann BUERO EINS11 Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb
von zwei Wochen ab Fälligkeit.
4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten
4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z.B.
die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die
Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und
anderes) nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische
Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Autraggeber zu erstatten.
4.3. Der Auftraggeber erstattet BUERO EINS11 die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung
zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach
Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
entrichten sind.
5. Fremdleistungen
5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im
vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt BUERO EINS11 im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vor. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, BUERO EINS11 hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht erteilen.
5.2. Soweit BUERO EINS11 auf Veranlassung des Auftraggebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftraggeber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden
Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt BUERO EINS11 im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten,
insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BUERO EINS11 alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags
notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte,
Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete
oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat BUERO EINS11 nicht zu vertreten.
6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er BUERO EINS11 zur Verfügung stellt,
berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der
von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen
nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftraggeber BUERO EINS11 im Innenverhältnis von allen
Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.3. Für BUERO EINS11 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen,
die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.
7. Datenlieferung und Handling
7.1. BUERO EINS11 ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten,
Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den
Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert
zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu vergüten.
7.2. Stellt BUERO EINS11 dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten
Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von
BUERO EINS11 vorgenommen werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg
der Auftraggeber.
7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des
Auftraggebers entstehen, haftet BUERO EINS11 nicht.
8. Eigentum und Rückgabepflicht
8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten,
gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an BUERO EINS11
zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder
Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. BUERO
EINS11 bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind BUERO EINS11 Korrekturmuster
vorzulegen.
9.2. Die Produktion wird von BUERO EINS11 nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart ist. Für diesen Fall ist BUERO EINS11 berechtigt, erforderliche
Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. BUERO
EINS11 haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.
9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind BUERO EINS11 eine
angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die BUERO EINS11
auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
10. Gewährleistung; Haftung
10.1. BUERO EINS11 haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden
aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist
(Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche BUERO
EINS11 auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen BUERO EINS11 aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige
Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung
schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den Auftraggeber. Mit der Freigabe
übernimmt der Auftraggeber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild,
Gestaltung und Produkt.
10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet BUERO EINS11 nicht für Aufträge für
Fremdleistungen, die BUERO EINS11 an Dritte vergibt.
10.6. Sofern BUERO EINS11 Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung vergibt, tritt BUERO EINS11 hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und
sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des BUERO EINS11s zunächst, die abgetretenen
Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7. BUERO EINS11 haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder
Eintragungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten,
die er dem Auftraggeber zur Nutzung überlässt. BUERO EINS11 ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder
sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage
werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8. BUERO EINS11 haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs-
oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe.
BUERO EINS11 ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese BUERO EINS11 bei der
Durchführung des Auftrags bekannt werden.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist Ettlingen.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Gerichtsstand ist Ettlingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. BUERO EINS11 ist
auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 18.07.2016